Rathaus Neuenhaus, Sitzungszimmer 15

Samtgemeinde- und Stadt Neuenhaus

Bauleitplanung

Gemeinsame Bekanntmachung der Samtgemeinde Neuenhaus und der Stadt Neuenhaus

32. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Verfügung vom 10.06.2026 die vom Rat der Samtgemeinde Neuenhaus am 18. Dezember 2025 beschlossene 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Neuenhaus (i. d. F. der Neubekanntmachung 2005) gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht.

Bebauungsplan Nr. 82.1 „An der Landstraße, Erweiterung“ der Stadt Neuenhaus

Der Rat der Stadt Neuenhaus hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2026 den Bebauungsplan Nr. 82.1 „An der Landstraße, Erweiterung“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Durch die vorgenannte Bauleitplanung werden weitere gewerbliche Flächen geschaffen, welche zum großen Teil an einen ortsansässigen Betrieb übertragen werden, der bisher im Innenbereich der Stadt Neuenhaus ansässig ist.

Der Geltungsbereich dieser Planänderung betrifft die Flurstücke 27/22, 27/20, 27/21 der Flur 13 Gemarkung Neuenhaus, gelegen im Bereich südlich der „Gerhard-Jeurink-Straße“, westlich des „Fasanenweges“.

Die v.g. Bauleitpläne mit der Begründung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Straße 26, 49828 Neuenhaus während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Pläne können auch unter www.neuenhaus.de unter der Rubrik Bürger*innen/Bauen, Ordnung, Verkehr/Bauleitplanung/

Rechtskräftige Bauleitplanung eingesehen werden. Der Link zur Unterseite lautet: https://www.neuenhaus.de/start/buerger-innen/bauen-ordnung-verkehr/bauleitplanung/
rechtskraeftige-planverfahren/

Mit der Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam. Weiter tritt der vorgenannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Straße 26, 49828 Neuenhaus, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Neuenhaus, den 23.06.2026                                                           Günter Oldekamp

                                                                                                      Samtgemeindebürgermeister

                                                                                                              und Stadtdirektor



Hier finden Sie die Planunterlagen und Bekanntmachung:

=> 32. Änderung FNP Samtgemeinde Neuenhaus

=> B-Plan Nr. 82.1 "An der Landstraße, Erweiterung" Stadt Neuenhaus