Rathaus Neuenhaus, Sitzungszimmer 15

Samtgemeinde NeuenhAUS UND Gemeinde Georgsdorf

Bauleitplanung

Gemeinsame Bekanntmachung der Samtgemeinde Neuenhaus und der Gemeinde Georgsdorf

37. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat mit Verfügung vom 03.06.2026 die vom Rat der Samtgemeinde Neuenhaus am 23. September 2025 beschlossene 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Neuenhaus (i. d. F. der Neubekanntmachung 2005) gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht.


Bebauungsplan Nr. 17 „Seniorenwohnanlage“ der Gemeinde Georgsdorf
Der Rat der Gemeinde Georgsdorf hat in seiner Sitzung am 04. September 2025 den Bebauungsplan Nr. 17 „Seniorenwohnanlage“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Durch die vorgenannte Bauleitplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Seniorenwohnanlage in zentraler Ortslage geschaffen. Der Geltungsbereich dieser Planänderung betrifft die Flurstücke 207, 69/9 und 69/56 der Flur 8 Gemarkung Georgsdorf, gelegen südlich des „Süd-Nord-Kanals“ unmittelbar an der „Schulstraße“, westlich des Friedhofs. 


Die v.g. Bauleitpläne mit der Begründung können gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Straße 26, 49828 Neuenhaus während der Dienststunden und im Gemeindebüro der Gemeinde Georgsdorf, Schulstraße 26, 49828 Georgsdorf (Tel. 05946 1408) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Pläne können auch unter www.neuenhaus.de unter der Rubrik Bürger*innen/Bauen, Ordnung, Verkehr/Bauleitplanung/

Rechtskräftige Bauleitplanung eingesehen werden. Der Link zur Unterseite lautet: https://www.neuenhaus.de/start/buerger-innen/bauen-ordnung-verkehr/bauleitplanung/
rechtskraeftige-planverfahren/

Mit der Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam. Weiter tritt der vorgenannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Straße 26, 49828 Neuenhaus, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Neuenhaus, den 12.06.2026                  Günter Oldekamp                                  Berthold Egbers                                                                                                                   Samtgemeindebürgermeister             Bürgermeister Georgsdorf

=> 37. Änderung FNP Samtgemeinde Neuenhaus

=> B-Plan Nr. 17 "Seniorenwohnpark" Gemeinde Georgsdorf