Rathaus Neuenhaus, Sitzungszimmer 15

Stadt Neuenhaus

Bauleitplanung

Planungsanlass für o.g. Bauleitplanung ist die vorgesehene Nutzung von gewerblichen Flächen für Freifläche-Photovoltaikanlagen ggf. paralleler Nutzung als Parkfläche.

Für die Bauleitplanung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  • Umweltbericht gem. § 2 a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 84.2 “Westlich Ulmenweg“
    • Bestandsaufnahme und Bewertung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere:
      • die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen, die menschliche Gesundheit und Emissionen
      • die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Arten sowie Schutzgebiete und -objekte
      • die Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft
      • die Auswirkungen auf die Landschaft
      • die Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
      • Aussagen zum Europäischen Netz – Natura 2000
      • die Wechselwirkungen der o.g. Belange
      • Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
    • Wirkungsprognose und umweltrelevante Maßnahmen
  • Wasserwirtschaftliche Vorplanung
  • Versickerungsnachweis
  • Schalltechnische Beurteilung zum Bebauungsplan Nr. 84.2 “Westlich Ulmenweg“


Der Planentwurf nebst Anlagen wird in der Zeit vom 12.03.2026 bis einschließlich 13.04.2026 gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet unter www.neuenhaus.de unter der Rubrik Bürger*innen / Bauen, Ordnung, Verkehr / Bauleitplanung / aktuelle Planverfahren veröffentlicht. Zusätzlich liegt der Planentwurf nebst Anlagen während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Str. 26, 49828 Neuenhaus, im Bürgerbüro öffentlich aus.

Während der Veröffentlichungsfrist besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB sollen die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse hierfür lautet Rathaus@neuenhaus.de. Darüber hinaus können Stellungnahmen bei Bedarf auch per Post (Anschrift s.o.) oder zur Niederschrift eingereicht werden.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unter den Voraussetzungen des § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neuenhaus, 04.03.2026                                                                                        Günter Oldekamp                                                                                                                                                                                                  Stadtdirektor     

Hier finden Sie die Planunterlagen und Bekanntmachung:

=> B-Plan Nr. 84.2 "Westlich Ulmenweg"