Hundesteuer

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

  • Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Neuenhaus
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Neuenhaus

    Folgende Unterlagen sind direkt bei der Hundeanmeldung vorzulegen:

    - Nachweis elektronische Chipnummer (Transponder)- Nachweis Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden- Sachkundenachweis ab Juli 2013.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Neuenhaus

    Stadt Neuenhaus:
    für den ersten Hund 30,00 € jährlich, für den zweiten Hund 60,00 €,
    für jeden weiteren Hund 75,00 €, für einen gefährlichen Hund 250,00 €
    Gemeinden Esche, Georgsdorf, Lage und Osterwald:
    für den ersten Hund 20,00 € jährlich, für den zweiten Hund 50,00 €,
    für jeden weiteren Hund 70,00 €, für einen gefährlichen Hund 500,00 €

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

  • Kurztext

    Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.

  • Urheber

    Spezielle Hinweise für - Samtgemeinde Neuenhaus
    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    5

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende