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über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neu-/Ausbau des Radweges im Zuge des PCK/K19 zwischen Emlichheim und Georgsdorf
Der Landkreis Grafschaft Bentheim plant den Neu- bzw. Ausbau des Radweges entlang des Piccardie-Coevorden-Kanals im Zuge der K 19 zwischen Emlichheim und Georgsdorf. Der ausliegende Entwurf umfasst den Ausbau des bereits vorhandenen Radweges südlich des Piccardie-Coevorden-Kanals (PCK), der im Zweirichtungsverkehr vor allem aus touristischen Gründen genutzt werden soll. Zudem umfasst dieser Entwurf den teilweisen Lückenschluss des Radweges entlang der nördlich verlaufenden K 19, sowie den Ausbau von zwei Linksabbiegestreifen im Zuge der K 19. Als Verbindung zwischen dem touristischen Radweg entlang des Kanals und der K 19 entstehen drei neue Brückenbauwerke. Der Vorhabenträger hat für den Neu-/Ausbau des Radweges beim Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn (Planfeststellungsbehörde), als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) beantragt.
Der Vorhabenträger hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Planfeststellungsbehörde hat den Verzicht auf die Vorprüfung für sinnvoll erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen) wird gem. § 38 (4) S. 1 Ziffer 2, § 62 (4) NStrG in Verbindung mit § 3 Planungssicherstellungsgesetz (Plan-SiG) in der Zeit vom 10. Juni 2022 bis einschließlich 9. Juli 2022 im Internet auf der Seite des Landkreises Grafschaft Bentheim unter folgendem Link www.grafschaft-bentheim.de/grafschaft/umwelt-bauen-ordnung/beteiligungsverfahren.php und im UVP-Portal unter uvp.niedersachsen.de/startseite öffentlich ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist außerdem in der Samtgemeinde Emlichheim im Rathaus, Hauptstraße 24, 49824 Emlichheim (Tel.: 05943 809 252) und im Rathaus der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Str. 26, 49828 Neuenhaus (Tel.: 05941 911903) nach telefonischer Terminabsprache möglich. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UVPG, 27a VwVfG). Folgende das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen liegen der Planfeststellungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor und werden von dieser ausgelegt: • Unterlage 1 Erläuterungsbericht • Unterlage 2 Übersichtskarte • Unterlage 3 Übersichtslageplan • Unterlage 5 Lageplan • Unterlage 6 Höhenplan • Unterlage 8 Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen • Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen • Maßnahmenplan • Maßnahmenblätter • Vergleichende Gegenüberstellung Unterlage 10 Grunderwerb • Grunderwerbsplan • Grunderwerbsverzeichnis • Unterlage 11 Regelungsverzeichnis • Unterlage 14 Straßenquerschnitt • Ermittlung der Belastungsklasse • Regelquerschnitte • Unterlage 16 Sonstige Pläne • Musterpläne • Bauwerkspläne • Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen • Erläuterungen • Berechnungsunterlagen • Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) • Bestands- und Konfliktplan • Artenschutzrechtliche Prüfung • Faunistisches Gutachten • UVP-Bericht • Karten zur UVS • Unterlage 20 Baugrundgutachten Hinweise: Die betroffene Öffentlichkeit kann bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist einschließlich bis zum 08.08.2022, beim Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn, 4. OG, Zimmer 434, bei der Samtgemeinde Emlichheim, Hauptstr. 24, 49824 Emlichheim oder bei der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Str. 26, 49828 Neuenhaus schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen oder Stellungnahmen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG). Es ist ausreichend, wenn die Einwendung, Stellungnahme oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich. Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen oder Äußerungen die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch die Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Der Ausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Unberücksichtigt bleiben zudem vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen. Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das Verfahren betroffen sind, werden die Mieter, Pächter oder Verwalter gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Äußerungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellungen entstehende Kosten werden nicht erstattet. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender oder diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Vom Beginn der Auslegung des Plans an, tritt die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, • dass für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Str. 1-7, 48529 Nordhorn ist und • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird. Emlichheim/Neuenhaus, den 2. Juni 2022 Duling / Oldekamp Samtgemeindebürgermeister
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