Das Schiedsamt

"Vertragen ist besser als klagen"

Die Samtgemeinde Neuenhaus hat für ihren Bezirk ein Schiedsamt eingerichtet. Die Aufgaben werden durch Schiedspersonen wahrgenommen, die mindestens 30 Jahre alt sein müssen. Sie werden vom Rat der Samtgemeinde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Wann kann das Schiedsamt helfen?

In bestimmten Streitfällen müssen Sie vor dem Gang zum Gericht das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Dies ist vor einem Privatklageverfahren (z.B. bei Beileidigung oder Sachbeschädigung) obligatorisch. Bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Streitigkeiten) ist die Anrufung des Schiedsamtes freiwillig.

In dem Verfahren "Zwischen Tür und Angel" (formloses Verfahren, ohne Protokoll pp.) wird versucht, eine Einigkeit herbeizuführen. Diese Einigung ist rechtwirksam und dreißig Jahre gültig.

Schiedspersonen

Schiedsamtsbezirk Samtgemeinde Neuenhaus

In der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Neuenhaus am 26. Mai 2020 wurden mit Wirkung ab 01.06.2020 für die Dauer von 5 Jahren Hermann Züwerink zum Schiedsmann und Albin Trüün zum stellv. Schiedsmann gewählt.