Altes Rathaus von Neuenhaus von oben
© Bernd Hempen

Samtgemeinde Neuenhaus

Schau der Gewässer
III. Ordnung

Den Unterhaltspflichtigen, den Anliegergemeinden, den Eigentümern der zu schauenden Gewässer, den Anliegern und den zur Benutzung der Gewässer befugten wird in ihrem Beteiligungsbereich Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung gegeben.

Die Unterhaltungspflichtigen (Eigentümer, Anlieger pp.) haben die Gewässer laufend zu unterhalten. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss (Reinigung, Räumung, Freihaltung, Schutz und Unterhaltung des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer und Anlagen usw.). Die erforderlichen Arbeiten sind ohne Aufforderung durchzuführen.

Wird bei der Schau festgestellt, dass die Gewässer nicht oder nicht genügend unterhalten wurden, kann die Wasserbehörde gegen die Unterhaltungspflichtigen ein Zwangsgeld festsetzten oder die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen. Ferner wird durch nicht ordnungsgemäße Unterhaltung der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Nordhorn, 28.09.2026

Landkreis Grafschaft Bentheim

Der Landrat