Rathaus Neuenhaus, Sitzungszimmer 15

Gemeinde Georgsdorf

Bauleitplanung

Bekanntmachung der Gemeinde Georgsdorf

Der Rat der Gemeinde Georgsdorf hat in seiner Sitzung am 06.02.2025 den Bebauungsplan Nr. 11 „Im Fürstlichen“ 6. Änderung gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes werden die planerischen Voraussetzungen für die geringfügige Verlegung der Erschließungsstraße, die Schaffung von 2 Baugrundstücken für Mehrfamilienhäuser und die Anhebungen der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl im Änderungsbereich geschaffen.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 182 bis 194 und das Flurstück 195 teilweise der Flur 14, Gemarkung Georgsdorf, im Bereich südlich der Fürst-zu-Bentheim-Straße und östlich des Eichenweges.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bauamt der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Straße 26, 49828 Neuenhaus und im Gemeindebüro der Gemeinde Georgsdorf, Schulstraße 26, 49828 Georgsdorf während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Plan kann auch unter www.neuenhaus.de unter der Rubrik Bürger*innen/Bauen, Ordnung, Verkehr/Bauleitplanung/Rechtskräftige Bauleitplanung eingesehen werden. Der Link zur Unterseite lautet:

==>  https://www.neuenhaus.de/start/buerger-innen/bauen-ordnung-verkehr/bauleitplanung/rechtskraeftige-
          planverfahren

  

Mit der Bekanntmachung tritt der vorgenannte Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Georgsdorf, Schulstraße 26, 49828 Georgsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Georgsdorf, den 14.06.2025                                 Berthold Egbers
                                                                                        Bürgermeister