Die nächste Schau der Gewässer III. Ordnung, die nicht durch einen Wasser- und Bodenverband unterhalten werden, findet in der Zeit vom 06.11.2025 bis 06.12.2025 statt. Die genauen Schautermine werden in den genannten Samtgemeinden und Städten sowie der Gemeinde Wietmarschen auf deren Homepage und/oder durch Aushang bekannt gegeben
Den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegern und den zur Benutzung der Gewässer Befugten wird in ihrem Beteiligungsbereich Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau und zur Äußerung gegeben.
Die Unterhaltungspflichtigen (Eigentümer, Anlieger pp.) haben die Gewässer laufend zu unterhalten. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss (Reinigung, Räumung, Freihaltung, Schutz und Unterhaltung des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer und Anlagen usw.). Die erforderlichen Arbeiten sind ohne Aufforderung durchzuführen.
Wird bei der Schau festgestellt, dass die Gewässer nicht oder nicht genügend unterhalten wurden, kann die Wasserbehörde gegen den Unterhaltungspflichtigen ein Zwangsgeld festsetzten oder die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen. Ferner wird durch nicht ordnungsgemäße Unterhaltung der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Nordhorn, 08.10.2025
Landkreis Grafschaft Bentheim
Der Landrat

