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Seniorenbeirat

Information zur neuwahl des Seniorenbeirates

Näheres zum Seniorenbeirat:

Der Seniorenbeirat der Samtgemeinde Neuenhaus ist eine Interessenvertretung der in der Samtgemeinde lebenden älteren Menschen. Er arbeitet unabhängig, ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral. Aufgabe des Seniorenbeirates ist es u.a., den Rat, die Verwaltung und die Öffentlichkeit auf die Interessenlage und Belange älterer Menschen aufmerksam zu machen und auf deren Berücksichtigung hinzuwirken. Mit der Fortführung der Interessenvertretung möchte die Samtgemeinde Neuenhaus den Senioren weiterhin eine starke Plattform bieten.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates sollen im Rahmen einer Delegiertenversammlung gewählt werden. Zu dieser Versammlung werden alle Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Vereine und Einrichtungen geladen.

Alle Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Verein und Einrichtungen können bis zu drei Delegierte zur Wahl des Seniorenbeirates und ggf. ihren Kandidaten für einen Sitz im Seniorenbeirat entsenden. Die Delegierten wählen in der Delegiertenversammlung aus den Kandidaten die Mitglieder des Seniorenbeirates. Der Seniorenbeirat soll aus insgesamt neun Mitgliedern bestehen. Für die Besetzung wünscht sich die Samtgemeinde Neuenhaus ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Hierbei wird die Kandidatur von Frauen ausdrücklich begrüßt. Die Vereine, Verbände und Institutionen haben die Möglichkeit, in ihrem Namen eine Person für einen Sitz im Seniorenbeirat zu nominieren.

Der Kandidat oder die Kandidatin muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • er/sie muss am Wahltag mindestens 60 Jahre alt sein,
  • er/sie muss am Wahltag mindestens ein halbes Jahr lang mit 1. Wohnsitz in der Samtgemeinde Neuenhaus gemeldet sein,
  • er/sie darf nicht Mitglied des Rates der Samtgemeinde oder der Stadt Neuenhaus oder Bedienstete/r der Samtgemeinde oder der Stadt Neuenhaus sein. Er/Sie darf auch keinem Ausschuss der Samtgemeinde oder der Stadt Neuenhaus – auch nicht als beratendes Mitglied – angehören

 

Die Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder einer Institution ist zur Wählbarkeit nicht erforderlich.

Die Delegierten müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Kandidaten, zusätzlich müssen sie Mitglied im Verein, im Verband oder in der Institution sein.

Sollte ein Kandidat entsandt werden, darf diese Person nicht als Delegierter tätig werden.

Für Rückfragen steht Herr Reefmann (Tel.: 05941 911-104, Mail: reefmann@neuenhaus.de) zur Verfügung.