Rathaus Neuenhaus, Sitzungszimmer 15

Samtgemeinde Neuenhaus und Stadt Neuenhaus

Bauleitplanung

43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Neuenhaus undAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet Uelsener Straße“ der Stadt Neuenhaus.

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Neuenhaus hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 den Aufstellungsbeschluss zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Neuenhaus hat in seiner Sitzung am 15.10.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet Uelsener Straße“ beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Planungsanlass für o.g. Bauleitplanung ist die Weiterentwicklung von gewerblichen Flächen, da vorhandene Gewerbeflächen fast vollständig vergeben sind.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über Ziel und Zweck der Planung usw. erfolgt durch Bereitstellung der Planunterlagen im Internet unter www.neuenhaus.de unter der Rubrik Bauen und Umwelt/Bauleitplanung/aktuelle Planverfahren in der Zeit vom 27.11.2025 bis 30.12.2025 (einschließlich). Darüber hinaus ist dann auch während der Dienststunden im Bürgerbüro des Rathauses der Samtgemeinde Neuenhaus, Veldhausener Str. 26 in 49828 Neuenhaus die Einsichtnahme in die Planunterlagen möglich. Während dieser Zeit besteht allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Anschrift s.o.), per Email (rathaus@neuenhaus.de) oder zur Niederschrift eingereicht werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplanes wird gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltauswirkungen werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.

Neuenhaus, 19.11.2025                                                    Günter Oldekamp                                                                                                                                                                       Samtgemeindebürgermeister und Stadtdirektor

 

                                                                                     

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