Samtgemeinde Neuenhaus Raum für Ihre Zukunft
Am 12.09.2021 wird in der Samtgemeinde Neuenhaus der Samtgemeinderat gewählt. In den Gemeinden Esche, Georgsdorf, Lage, Stadt Neuenhaus und Osterwald wird der Rat gewählt. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird aufgefordert.
Hierzu gebe ich gemäß § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 369) folgendes bekannt:
Wahl der Räte Zahl der Vertreterinnen und Vertreter, Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche 1.1 Samtgemeinde Neuenhaus: Es sind 30 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. 1.2 Gemeinde Esche: Es sind 9 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. 1.3 Gemeinde Georgsdorf: Es sind 11 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. 1.4 Gemeinde Lage: Es sind 11 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. 1.5 Stadt Neuenhaus: Es sind 27 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. 1.6 Gemeinde Osterwald: Es sind 11 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. Die Wahlgebiete der Wahlen zu den Ziffern 1.1 bis 1.6 bilden gemäß § 7 Abs. 2 NKWG jeweils einen Wahlbereich.
Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber Auf jedem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe dürfen höchstens • 35 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Rates der Samtgemeinde Neuenhaus, • 14 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Gemeinderates Esche, • 16 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Gemeinderates Georgsdorf, • 16 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Gemeinderates Lage, • 32 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Rates der Stadt Neuenhaus, • 16 Bewerberinnen und Bewerber bei der Wahl des Gemeinderates Osterwald, benannt werden. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2 NKWG) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
Allgemeine Regelungen 1. Wahlvorschläge für die Wahl der Räte der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden können von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahl¬berechtigten (Wählergruppe) und von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den maßgeblichen Vorschriften des §§ 21 ff. NKWG sowie die Vorschriften der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) ausdrücklich hingewiesen. 2. Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag nach § 21 Abs. 9 NKWG (in Verbindung mit § 52 d NKWG) • für die Wahl des Rates der Samtgemeinde Neuenhaus von 8 Wahlberechtigten des Wahlbereiches und für die Wahl des Rates der Stadt Neuenhaus von 8 Wahlberechtigten des Wahlbereichs, • für die Wahl der Gemeinderäte Esche, Georgsdorf, Lage und Osterwald von jeweils 4 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Nach § 21 Abs. 10 NKWG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleiterin sind in der Samtgemeinde Neuenhaus folgende Parteien und Wählergruppen von dieser Verpflichtung befreit: • für die Wahl der Räte in der Samtgemeinde Neuenhaus und den Gemeinden Esche, Georgsdorf, Lage, Stadt Neuenhaus und Osterwald: Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), Freie Demokratische Partei (FDP), DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE), Alternative für Deutschland (AfD) • für die Wahl des Gemeinderates Esche außerdem: Wählergemeinschaft Esche (WGE) • für die Wahl des Gemeinderates Georgsdorf außerdem: Wählergemeinschaft Georgsdorf (GfG) • für die Wahl des Gemeinderates Lage außerdem: Wählergemeinschaft Lage (WGL) • für die Wahl des Gemeinderates Osterwald außerdem: Wählergemeinschaft Osterwald (WGO)
3. Die Wahlvorschläge für die Wahl der Räte sind beim Samtgemeindewahlleiter, Veldhausener Straße 26 in 49828 Neuenhaus, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 26. Juli 2021, 18 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen.
4. Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Diese ist bis zum 14. Juni 2021 bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen.
Neuenhaus, den 22.06.2021 Michael Kramer Samtgemeindewahlleiter
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